Bekanntlich gibt es mit dem am 01.09.2020 in Kraft getetenen 3. Waffenrechtsänderungsgesetz Neuregelungen bezügl. Magazinen und Magazingehäusen. Als grobe Stichworte hier nur der Hinweis, dass Magazine über eine bestimmte Schußzahl, für Kurz- und Langwaffen unterschiedlich, ab sofort verbotene Gegenstände sind.
Genau erläutert ist der Sachverhalt auf der Webseite des Forums Waffenrecht, Unterpunkt “Magazine”. Dort gibt es z.B. Hinweise zum Geltungsbereich der Änderungen (Randfeuer-/Zentralfeuerpatronen), Beschränkungen von Wechselmagazinen, was bei fest eingebauten Magazine zu beachten ist usw. usf.
Das geänderte Waffengesetz enthält auch eine Regelung für Altbesitz der jetzt verbotenen Magazine.
Wer ein solches vor dem 13. Juni 2017 erworben hat und behalten will, muss den Besitz bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Ein Formular der Polizei Brandenburg erreicht ihr hier. Für die Anzeige habt ihr bis zum 31. August 2021 Zeit.
Wer ein betroffenes Magazin im Zeitraum vom 13. Juni 2017 bis 31. August 2020 erworben hat, muß, wenn er es weiter im Besitz halten und/oder nutzen will, auch bis spätestens 31. August 2021 einen Ausnahmeantrag an das BKA stellen. Den Antrag findet ihr hier.